Verhinderungspflege
Angehörige spielen in der Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger eine sehr wichtige
Rolle. Der tägliche Einsatz zehrt an ihren eigenen Kräften und stellt oft eine große
Belastung dar. Aus diesem Grund haben Pflegebedürftige laut Gesetz Anspruch auf
Leistungen, die ihre pflegenden Angehörigen von der Pflege entlasten.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Verhinderungspflege dient der Entlastung der Pflegeperson bei einer durch
Krankheit, Termine, Urlaub oder andere Gründe bedingten Verhinderung.
Was steht Ihnen zu?
· 1612.- € jährlich zur Finanzierung einer Pflegevertretung
Stundenweise Inanspruchnahme (ohne Anrechnung auf den Gesamtanspruch)
möglich.
Voraussetzungen
· Einstufung in einen Pflegegrad 2 bis 5 (kein Anspruch bei Pflegegrad 1)
· Zum Zeitpunkt des Antrags auf Verhinderungspflege wird die pflegebedürftige
Person seit mindestens sechs Monaten durch die Pflegeperson allein oder in
Kombination mit einem Pflegedienst gepflegt.
Hinweise
· Eine Auszahlung des Betrages ist nicht möglich
· Es werden nur die entstanden Kosten erstattet
· Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen.
· Eine Erhöhung um 806.- € auf 2418- € ist möglich bei Verzicht auf Leistungen der
Kurzzeitpflege.