Verhinderungspflege

Angehörige spielen in der Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger eine sehr wichtige Rolle. Der tägliche Einsatz zehrt an ihren eigenen Kräften und stellt oft eine große Belastung dar. Aus diesem Grund haben Pflegebedürftige laut Gesetz Anspruch auf Leistungen, die ihre pflegenden Angehörigen von der Pflege entlasten. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) Verhinderungspflege dient der Entlastung der Pflegeperson bei einer durch Krankheit, Termine, Urlaub oder andere Gründe bedingten Verhinderung. Was steht Ihnen zu? · 1612.- € jährlich zur Finanzierung einer Pflegevertretung Stundenweise Inanspruchnahme (ohne Anrechnung auf den Gesamtanspruch) möglich. Vorraussetzungen · Einstufung in einen Pflegegrad 2 bis 5 (kein Anspruch bei Pflegegrad 1) · Zum Zeitpunkt des Antrags auf Verhinderungspflege wird die pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten durch die Pflegeperson allein oder in Kombination mit einem Pflegedienst gepflegt. Hinweise · Eine Auszahlung des Betrages ist nicht möglich · Es werden nur die entstanden Kosten erstattet · Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen. · Eine Erhöhung um 806.- € auf 2418- € ist möglich bei Verzicht auf Leistungen der Kurzzeitpflege.
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Angehörige spielen in der Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger eine sehr wichtige Rolle. Der tägliche Einsatz zehrt an ihren eigenen Kräften und stellt oft eine große Belastung dar. Aus diesem Grund haben Pflegebedürftige laut Gesetz Anspruch auf Leistungen, die ihre pflegenden Angehörigen von der Pflege entlasten. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) Verhinderungspflege dient der Entlastung der Pflegeperson bei einer durch Krankheit, Termine, Urlaub oder andere Gründe bedingten Verhinderung. Was steht Ihnen zu? · 1612.- € jährlich zur Finanzierung einer Pflegevertretung Stundenweise Inanspruchnahme (ohne Anrechnung auf den Gesamtanspruch) möglich. Vorraussetzungen · Einstufung in einen Pflegegrad 2 bis 5 (kein Anspruch bei Pflegegrad 1) · Zum Zeitpunkt des Antrags auf Verhinderungspflege wird die pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten durch die Pflegeperson allein oder in Kombination mit einem Pflegedienst gepflegt. Hinweise · Eine Auszahlung des Betrages ist nicht möglich · Es werden nur die entstanden Kosten erstattet · Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen. · Eine Erhöhung um 806.- € auf 2418- € ist möglich bei Verzicht auf Leistungen der Kurzzeitpflege.
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